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So entgehen Sie der Abgeltungssteuer
Seit 2009 müssen hierzulande auf Zinsen, Dividenden
und Kursgewinne 25% Abgeltungssteuer gezahlt werden (durch Solidaritätszuschlag
und eventueller Kirchensteuer sind es sogar fast 28%). Sie ist eine
Quellensteuer, weil an der Quelle, besteuert wird, d.h. das Finanzinstitut, meist
die kontoführende Bank, behält die Steuer gleich ein und leitet sie an den
Fiskus weiter. Dass davon durch den Sparerfreibetrag 801 Euro (bei
zusammenveranlagten Ehepaaren 1.602 Euro) steuerfrei bleiben, ist allgemein
bekannt (der sog. Freistellungsauftrag verhindert, dass die Abgeltungssteuer
von vornherein einbehalten und abgeführt wird). Weniger bekannt sind folgende
Steuersparmöglichkeiten:
Weitaus weniger bekannt ist der Umgang mit einer
Nichtveranlagungsbescheinigung. Auch sie erfüllt den Zweck der Steuerbefreiung,
und das sogar unabhängig vom Sparerpauschbetrag.
Eine NV-Bescheinigung kann jeder vom seinem Finanzamt
anfordern, dessen Einkünfte zu gering sind, so dass sie nicht besteuert werden –
meistens ist das bei Rentnern und Studenten der Fall. Aber auch minderjährige
Kinder und Enkelkinder mit eigenen Konten können Nutznießer sein.
Hat der Steuerpflichtige mehrere (Spar-, Tagesgeld-
und Festgeld-)Konten bei verschiedenen Banken, braucht er auch für jedes Institut
ein separates Formular. Wichtig: Die NV-Bescheinigung gilt grundsätzlich ab dem
Zeitpunkt der Vorlage, also niemals rückwirkend! Darum sollte man sie sich so
schnell wie möglich besorgen. Sie muss aber nicht jedes Jahr erneuert werden,
sondern ist 3 Jahre gültig, es sei denn, die Besteuerungsgrundlagen ändern
sich, so dass eine Steuerpflicht entsteht. Der Steuerpflichtige muss dies seinem
Finanzamt mitteilen.
(Quelle:Jeden Tag reicher)
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