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Dienstag, den 22. März 2011 um 13:20 Uhr

So entgehen Sie der Abgeltungssteuer

Seit 2009 müssen hierzulande auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne 25% Abgeltungssteuer gezahlt werden (durch Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer sind es sogar fast 28%). Sie ist eine Quellensteuer, weil an der Quelle, besteuert wird, d.h. das Finanzinstitut, meist die kontoführende Bank, behält die Steuer gleich ein und leitet sie an den Fiskus weiter. Dass davon durch den Sparerfreibetrag 801 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren 1.602 Euro) steuerfrei bleiben, ist allgemein bekannt (der sog. Freistellungsauftrag verhindert, dass die Abgeltungssteuer von vornherein einbehalten und abgeführt wird). Weniger bekannt sind folgende Steuersparmöglichkeiten: 

Weitaus weniger bekannt ist der Umgang mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung. Auch sie erfüllt den Zweck der Steuerbefreiung, und das sogar unabhängig vom Sparerpauschbetrag.

Eine NV-Bescheinigung kann jeder vom seinem Finanzamt anfordern, dessen Einkünfte zu gering sind, so dass sie nicht besteuert werden – meistens ist das bei Rentnern und Studenten der Fall. Aber auch minderjährige Kinder und Enkelkinder mit eigenen Konten können Nutznießer sein.

Hat der Steuerpflichtige mehrere (Spar-, Tagesgeld- und Festgeld-)Konten bei verschiedenen Banken, braucht er auch für jedes Institut ein separates Formular.

Wichtig:
Die NV-Bescheinigung gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Vorlage, also niemals rückwirkend! Darum sollte man sie sich so schnell wie möglich besorgen. Sie muss aber nicht jedes Jahr erneuert werden, sondern ist 3 Jahre gültig, es sei denn, die Besteuerungsgrundlagen ändern sich, so dass eine Steuerpflicht entsteht. Der Steuerpflichtige muss dies seinem Finanzamt mitteilen.

(Quelle:Jeden Tag reicher)



 
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